PPWR für Imker: Was seit August 2026 wirklich gilt

Seit dem 12. August 2026 gilt die EU-Verpackungsverordnung – die PPWR – auch für dein Honigglas. Seitdem erreichen uns fast täglich dieselben Fragen: Betrifft mich das überhaupt? Brauche ich jetzt für jede Ernte eine neue Erklärung? Muss ich zu einer Prüfstelle?

Die kurze Antwort vorweg: Es sind vier Dinge. Und das meiste davon steht ohnehin schon auf deinem Etikett. Wir gehen sie der Reihe nach durch.

Gilt die PPWR auch für mich?

Die häufigste Hoffnung ist, dass es eine Freigrenze für kleine Imkereien gibt. Die gibt es nicht.

Die PPWR kennt keine Bagatellgrenze und keine Mengenschwelle. Fünf Völker oder fünfhundert – für die Verordnung macht das keinen Unterschied. Der PPWR-Leitfaden der IHK Mittlerer Niederrhein formuliert es unmissverständlich: „Auch allgemeine Bagatellgrenzen und Mengenschwellen kennt die PPWR nicht.“

Was stattdessen zählt, ist deine Geschäftstätigkeit. Artikel 3 Nummer 9 definiert das Bereitstellen auf dem Markt als Abgabe im Rahmen einer Geschäftstätigkeit – ausdrücklich entgeltlich oder unentgeltlich. Daraus ergibt sich die eigentliche Trennlinie:

  • Du verkaufst Honig – am Hoftor, auf dem Markt, im Hofladen, online? Dann handelst du wirtschaftlich. Die PPWR gilt, unabhängig von der Menge.
  • Du bist reiner Hobbyimker und verschenkst ein paar Gläser an Nachbarn, ohne wirtschaftliche Tätigkeit? Dann bringst du nichts im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Verkehr.

Die Sache mit den 30 Völkern

In Imkerkreisen kursiert seit dem Spätsommer eine Zahl: Bis zu 30 Völker und keine steuerlich geltend gemachten Gewinne oder Verluste – dann sei man von der PPWR befreit. Sie taucht in Fachbeiträgen und in Gesprächen auf Veranstaltungen auf und wird seither weitergereicht.

Diese Zahl ist keine Regel der PPWR.

Sie stammt aus dem deutschen Steuer- und Gewerberecht und grenzt dort die Liebhaberei vom Gewerbe ab. In diesem Zusammenhang ist sie richtig und nützlich – sie beantwortet nämlich die vorgelagerte Frage, ob überhaupt eine wirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Als Ausnahme von der PPWR taugt sie nicht, weil die Verordnung eine solche Ausnahme schlicht nicht enthält.

Wir schreiben das so deutlich, weil die Zahl inzwischen weiterwandert und Imker sich darauf verlassen. Verlass dich nicht darauf. Wenn du verkaufst, gilt die Verordnung – ob mit fünf oder fünfzig Völkern.

Wer ist der Erzeuger – du oder deine Lieferanten?

Erzeuger ist nach Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe a, wer die Verpackung oder das verpackte Produkt unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lässt. Beim neutralen Glas mit deinem eigenen Etikett bist das in der Regel du als Abfüller. Der IHK-Leitfaden sieht das genauso: Für Verkaufs- und Umverpackungen ist in der Regel der Abfüller der Erzeuger.

Jede Verpackung hat genau einen Erzeuger.

Es gibt zwei echte Erleichterungen für Kleinstunternehmen – das sind Betriebe mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme:

  • Artikel 3 Nummer 13 Buchstabe b: Liefert ein Lieferant die Verpackung an ein Kleinstunternehmen, das sie unter eigenem Namen entwickeln oder herstellen lässt, und sitzen beide im selben Mitgliedstaat, gilt der Lieferant als Erzeuger.
  • Artikel 21 Unterabsatz 2: Ist ein Importeur oder Vertreiber ein Kleinstunternehmen und sein Lieferant in der Union ansässig, gilt der Lieferant als Erzeuger für die Pflichten nach Artikel 15.

Aber Vorsicht – hier wird viel hineingelesen. Diese Regeln greifen nicht automatisch für den, der selbst abfüllt. Wer neutrale Gläser kauft, sie selbst befüllt und unter eigenem Namen verkauft, ist nach verbreiteter Auffassung Erzeuger. Die Abgrenzung ist nicht abschließend geklärt. Wir stellen das hier bewusst nicht als sichere Hintertür dar – im Zweifel frag deine IHK oder eine Rechtsberatung.

Die vier Dinge, die du leisten musst

1. Vier Angaben auf die Verpackung (Artikel 15)

  • eine Nummer für die Verpackung – frei wählbar, zum Beispiel VP-2026-1
  • Name, Handelsname oder Marke
  • Postanschrift
  • eine elektronische Kontaktmöglichkeit, zum Beispiel eine E-Mail-Adresse

Drei davon stehen auf deinem Etikett ohnehin schon oder fast: Name und Anschrift verlangt das Lebensmittelrecht sowieso. Neu sind meist nur die Nummer und die E-Mail-Adresse.

Der wichtigste Punkt: eine Nummer je Verpackungsart, nicht je Abfüllung

Hier entsteht die meiste unnötige Aufregung. Viele lesen „Chargennummer“ und rechnen damit, für jede Ernte eine neue Nummer und eine neue Konformitätserklärung zu brauchen. Das wäre tatsächlich eine Zumutung – und es ist falsch.

Artikel 15 Absatz 5 lässt ausdrücklich eine Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder ein anderes Kennzeichen zu. Am einfachsten ist die Typennummer: eine Nummer je Verpackungsart. Sie bleibt, bis sich an der Verpackung selbst etwas ändert. Dein 500-g-Glas mit Deckel und Etikett bekommt also eine Nummer – und die gilt für jede Abfüllung, Jahr für Jahr.

Und noch etwas, das regelmäßig durcheinandergeht: Diese Nummer hat nichts mit der Los-Nummer zu tun, die lebensmittelrechtlich ohnehin aufs Glas gehört. Zwei verschiedene Dinge, zwei verschiedene Zwecke.

Name, Anschrift und elektronische Kontaktmöglichkeit dürfen übrigens auch über einen QR-Code bereitgestellt werden (Artikel 15 Absatz 6). Die Nummer selbst gehört auf die Verpackung; nur wenn das wegen Größe oder Art nicht möglich ist, darf sie auf die Begleitunterlagen.

2. Unterlagen bei den Lieferanten einsammeln (Artikel 16)

Für jeden Bestandteil – Glas, Deckel, Etikett, Faltschachtel – muss dir der jeweilige Lieferant die Angaben liefern. Das Entscheidende daran: Artikel 16 verlangt das von ihm. Du musst nur danach fragen.

Dein Lieferant ist der, bei dem du kaufst. Beziehst du deine Gläser über den Fachhandel, ist das der Händler – nicht die Glashütte.

3. Bewertung und Dokumentation (Artikel 38, Anhang VII)

Interne Fertigungskontrolle, Modul A. Im Klartext: keine notifizierte Stelle, keine Prüfstelle, keine CE-Kennzeichnung. Du bewertest selbst und legst eine technische Dokumentation an.

4. Die EU-Konformitätserklärung (Artikel 39, Anhang VIII)

Ein Blatt mit acht Punkten. Punkt 1 ist dieselbe Nummer, die auch auf der Verpackung steht – dadurch gehören Erklärung und Verpackung zusammen.

Nachzuweisen sind heute nur:

  • Artikel 5 Absatz 1 – Minimierung besorgniserregender Stoffe
  • Artikel 5 Absatz 4 – Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI zusammen höchstens 100 mg/kg
  • Artikel 5 Absatz 5 – PFAS, bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt
  • Artikel 6 Absatz 1 – Recyclingfähigkeit auf dem bisherigen Stand
  • Artikel 11 – zusätzlich bei Mehrwegverpackungen

Alles Weitere – Recyclingfähigkeit nach Leistungsklassen, Rezyklatanteile, Sortierkennzeichnung – kommt erst später und gehört heute nicht in die Erklärung.

Aufbewahrung: fünf Jahre bei Einweg, zehn Jahre bei Mehrweg.

Was davon unberührt bleibt

LUCID und die Beteiligung an einem dualen System sind eine andere Baustelle. Dafür gibt es im deutschen Recht keine Freigrenze – auch nicht für kleine Mengen oder kleine Betriebe. Das galt vorher und gilt weiterhin, unabhängig von der PPWR. Wirf beides nicht in einen Topf.

Was später kommt

  • 12. Februar 2027 – Hinweise zum Befüllen mitgebrachter Behälter im Außer-Haus-Verkauf (Artikel 32)
  • 12. August 2028 – harmonisierte Sortierkennzeichnung (Artikel 12 und 13)
  • 1. Januar 2030 – Recyclingfähigkeit nach Leistungsklassen, Rezyklatanteile, Leerraumverhältnis

Nichts davon musst du heute erfüllen.

Was wir dazu beisteuern

Deine EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 können wir dir nicht abnehmen. Die gibt der Inverkehrbringer ab – also du. Wer etwas anderes verspricht, verspricht zu viel.

Was wir tun können:

  • Zu unseren Etiketten liefern wir die Unterlagen nach Artikel 16 als eine PDF mit – für das Haftmaterial, die Druckfarbe, den Lack, und für die Faltschachtel, soweit du sie von uns beziehst.
  • Dazu bekommst du eine Ausfüllvorlage für deine Konformitätserklärung, in der alles zum Etikett schon eingetragen ist. Du ergänzt deine Angaben und die Zeilen zu Glas und Deckel.
  • In der Vorlage steht am Ende ein fertiger Anfragetext, mit dem du die Unterlagen zu Glas und Deckel bei deinem Lieferanten anforderst – samt Hinweis, woran du ein brauchbares Dokument erkennst.
  • Sag uns, welche der vier Angaben nach Artikel 15 aufs Etikett sollen: Beim nächsten Druck setzen wir sie ohne Mehrkosten in die Druckvorlage, soweit das Etikett Platz dafür bietet.

Zu Glas, Flasche, Deckel und Verschluss liefern wir bewusst keine Unterlagen. Eine Erklärung gilt immer für einen bestimmten Artikel – ein allgemeines Schreiben über „Glas“ würde deine Akte vollständig aussehen lassen, ohne es zu sein. Geradestehen musst am Ende du, nicht wir. Dein Lieferant ist der, bei dem du kaufst, und der muss liefern.

Die Unterlagen stellen wir je Kunde zusammen, damit genau deine Materialien darin stehen. Frag bei deiner nächsten Bestellung einfach danach.

Zusammengefasst

  1. Die PPWR kennt keine Bagatellgrenze – entscheidend ist nicht die Menge, sondern ob du wirtschaftlich tätig bist.
  2. Eine Nummer je Verpackungsart, nicht je Abfüllung – und sie hat nichts mit der Los-Nummer zu tun.
  3. Deine Lieferanten müssen dir die Angaben geben. Du musst nur fragen.
  4. Keine Prüfstelle, kein CE-Zeichen: Du bewertest selbst.
  5. Name und Anschrift stehen auf deinem Etikett ohnehin. Neu sind meist nur die Nummer und die E-Mail-Adresse.

Dieser Beitrag ist eine Arbeitshilfe nach heutigem Kenntnisstand (Stand 23. Oktober 2026) und ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40. Im Zweifel wende dich an deine IHK oder eine Rechtsberatung.

Quellen: Verordnung (EU) 2025/40, Artikel 3, 5, 15, 16, 21, 38, 39 sowie Anhang VII und VIII · PPWR-Leitfaden der IHK Mittlerer Niederrhein, Stand 5. August 2026 · VCI-Handreichung zur PPWR-Konformitätserklärung vom 11. März 2026 · WKO, „PPWR für Kleinstunternehmen: Regeln und Ausnahmen“.

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